Satzung


des Bezirksverbandes Nordostniedersachsen


im Landesverband Hannover der CDU Deutschlands


Aufgrund des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Statuts der Christlich-Demokratischen-Union Deutschlands gibt sich der CDU-Bezirksverband Nordostniedersachsen nachfolgende Satzung:

§1 Gebiet und Name
Der Bezirksverband Nordostniedersachsen der CDU umfasst den Bereich des alten Regierungsbezirks Lüneburg (vor der Gebietsreform 1977) und besteht aus den CDU-Kreisverbänden Celle, Gifhorn, Harburg-Land, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Uelzen und Wolfsburg.

§2 Aufgaben
Die Aufgabe des Bezirksverbandes ist es, die Politik und die Organisation der CDU in seinem Bereich, im Einvernehmen mit dem Landesverband, zu bestimmen und die Arbeit der Kreisverbände zu koordinieren.

§3 Organe
Organe des Bezirksverbandes sind:
a) der Bezirksparteitag
b) der Bezirksvorstand
c) der geschäftsführende Bezirksvorstand

§4 Bezirksparteitag
1. Der Bezirksparteitag ist das höchste politische Organ des Bezirksverbandes. Er setzt sich aus den Delegierten der Kreisverbände und dem Bezirksvorstand zusammen. Die Delegierten der Kreisverbände werden jeweils für höchstens zwei Jahre von den Kreisparteitagen bzw. Kreismitgliederversammlungen oder den Mitgliederversammlungen der Stadt- bzw. Gemeindeverbände gewählt. Dabei entsenden die Kreisverbände auf je angefangene 60 Mitglieder eine Delegierte/einen Delegierten (Stichtag für die Berechnung ist der 30. September des Vorjahres) und auf je angefangene 7.500 Zweitstimmen, die bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag für die CDU im Kreisverband abgegeben wurden, eine weitere Delegierte/einen weiteren Delegierten. Die jeweilige Kreissatzung regelt, ob die Delegierten auf Kreis- bzw. Stadt-/Gemeindeverbandsebene gewählt werden und bei letzterem die Verteilung dieser Delegierten auf die Stadt-/Gemeindeverbände. Für jede Delegierte/jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter/eine Ersatzdelegierte zu wählen.

2. Der Bezirksparteitag tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Er wird von der/dem Vorsitzenden des Bezirksverbandes mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich eingewilligt hat.

3. Ein außerordentlicher Bezirksparteitag muss einberufen werden, wenn
              a) es der Bezirksvorstand beschließt,
              b) mindestens drei der Kreisverbände oder
              c) ein Zehntel der Delegierten
    es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.

4. Der ordentliche Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bezirksvorstandes, den Bericht des Mitgliederbeauftragten, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung. Er wählt in jedem zweiten Kalenderjahr den Bezirksvorstand und zwei Kassenprüfer sowie die Delegierten für die Landesausschüsse (diese auf Vorschlag der Kreisverbände) und alle zwei Jahre die Delegierten für den Bundesparteitag.

5. Der Bezirksparteitag kann eine/n Ehrenvorsitzende/n wählen.

6. Der Bezirksgeschäftsführer/die Bezirksgeschäftsführerin führt das Protokoll.

7. Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten des Bezirksparteitages beschlossen werden.

§5 Bezirksvorstand
1. Der vom Bezirksparteitag (§4, Nr. 4) zu wählende Bezirksvorstand besteht aus
    a) dem/der Bezirksvorsitzenden
    b) den 3 stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
    c) dem/der Bezirksschatzmeister/in
    d) dem/der Mitgliederbeauftragten
    e) den 11 Beisitzern/Beisitzerinnen
    Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand die/der Vorsitzende bzw. ihr(e)/sein(e) Stellvertreter(in), sofern auf Bezirksebene vertreten, an:
    1. Junge Union (JU)
    2. Frauen Union (FU)
    3. Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA)
    4. Kommunalpolitische Vereinigung (KPV)
    5. Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT)
    6. Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung (OMV)
    7. Senioren-Union (SU)
    8. Evangelischer Arbeitskreis (EAK)
Mit beratender Stimme nehmen an den Vorstandssitzungen die Vorsitzenden und Geschäftsführer/innen der im Bezirksverband liegenden CDU-Kreisverbände teil.
Die CDU-Europa, Bundestags- und Landtagsabgeordneten aus dem Bezirksverband nehmen an den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme teil.

2. Die unter a) bis c) genannten Mitglieder des Bezirksvorstandes bilden den geschäftsführenden Bezirksvorstand.

3. Der Bezirksvorstand bereitet die Sitzungen des Bezirksparteitages vor.

4. Der Bezirksvorstand kann durch Beschluss, zu seiner Beratung und Unterstützung seiner Sitzungen, weitere Personen einmalig oder während der gesamten Legislaturperiode hinzuziehen.

5. Die/Der Bezirksvorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/innen sind berechtigt, an allen Sitzungen der Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände, der Vereinigungen und Ausschüsse teilzunehmen.

6. Sofern zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes innerhalb von drei Tagen der schriftlichen Beschlussfassung nicht widersprechen, können Vorstandsbeschlüsse auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. An der schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beteiligen.

§6 Verfahrensfragen
Für das Verfahren auf dem Bezirksparteitag und in den Sitzungen des Bezirksvorstandes bzw. geschäftsführenden Bezirksvorstandes ist die Verfahrensordnung (§§40 – 43) des Statuts der CDU-Deutschlands maßgebend.

§7 Parteigericht
Für evtl. Streitigkeiten ist das Parteigericht des Landesverbandes Hannover zuständig.

§8 Geschäftsführerin/Geschäftsführer
Der Bezirksvorstand stellt im Einvernehmen mit dem Landesverband den Bezirksgeschäftsführer/die Bezirksgeschäftsführerin ein und bestimmt den Sitz der Bezirksgeschäftsstelle. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann für den Bezirksverband
alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm/ihr zugewiesenen Aufgabenkreis gewöhnlich mit sich bringt (§30 BGB). Außerdem ist er/sie berechtigt, an allen Sitzungen des Bezirksverbandes, der Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände, der Vereinigungen und Ausschüsse teilzunehmen.

§9 Weitere Regelungen
Sofern in dieser Satzung etwaige Verfahrensfragen nicht abschließend geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Satzung des CDU-Landesverbandes Hannover, der CDU in Niedersachsen und des Statutes der CDU-Deutschlands entsprechend.Der Name Bezirksverband Lüneburg wurde auf dem Parteitag am 16. April 2005 umgewandelt in Bezirksverband Nordostniedersachsen.

Diese Satzung wurde am 09. April 2016 in Wolfsburg durch den Bezirksparteitag in der jetzigen Fassung beschlossen. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 20. März 1999, welche auf die Satzung des Bezirksverbandes Lüneburg vom 20. April 1968, zuletzt geändert am 16. April 1992, folgte, außer Kraft.

Diese Satzung wurde am 24. Juni 2016 vom Landesverband genehmigt.

 




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